Arbeitslose werden wie Verbrecher behandelt. Wer normal kündigt, ist gemäss Art. 30 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG), durch eigenes Verschulden arbeitslos. Das hat Konsequenzen. „ Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage…“ Da eine Kündigung als schweres Vergehen beurteilt wird (AVIV Art. 45, Absatz 4), erfolgen Einstelltage. Die Arbeitslosen erhalten eine Verfügung, zum Beispiel mit folgendem Wortlaut: „Sie werden ab … für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.“
Die nächste Schikanierung folgt. Die Anzahl Bewerbungen werden nicht nur während der Arbeitslosigkeit eingefordert, sondern schon während der Kündigungsfrist. „Bei der Anmeldung haben Sie ungenügend Arbeitsbemühungen nachgewiesen.“ Selbst bei übermässigen Überstunden, krankmachendem Arbeitsklima, müssen während der ganzen Kündigungsfrist genügend Arbeitsbemühungen eingereicht werden. Lapidar heisst es, „Sie werden deshalb in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wobei sich eine Einstelldauer von 10 Tagen als angemessen erweist.“ Selbstverständlich gibt es zu dieser Verfügung wider ein rechtliches Gehör.
Sechs Monate fordert das RAV. Kinderlose Arbeitslose erhalten in dieser Zeit keinen Franken. Für den RAV-Aufwand werden sie Im Gegenteil schikaniert, beschuldigt (schweres Vergehen), sanktioniert, rechtsbelehrt, Tage einstellt.
Wem aus diversen Gründen gekündigt wird, erhält eine bessere Behandlung. Wer sich Krank schreiben lässt – ein Arzt findet sich immer - wird sehr gut behandelt. Wer sich bis zu letzt voll einsetzt, die Ausfälle kompensiert, wird zusätzlich sanktioniert. Wer ehrlich kündigt, damit er/sie nicht krank wird, wird bestraft und wie ein Verbrecher behandelt. Soweit sind wir. Der verhöhnte Kuschel- und Sozialstatt wurde durch die Verschärfungen zur Schikane und zum Förderer der Unredlichkeit.