Arbeitslose werden wie Verbrecher behandelt. Wer normal kündigt, ist gemäss Art. 30 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG), durch eigenes Verschulden arbeitslos. Das hat Konsequenzen. „ Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage…“ Da eine Kündigung als schweres Vergehen beurteilt wird (AVIV Art. 45, Absatz 4), erfolgen Einstelltage. […]